Rolf Schälike, Betreiber der bekannten Buskeismus-Seite wäre ein Stalker . Das meint zumindest das Landgericht Berlin, das einem Antrag auf einstweilige Verfügung statt gab und Schälike verbot, einen Berliner Anwalt zu beleidigen, ihm nachzustellen, unwahr über ihn zu schreiben und in irgendeiner Form mit ihm in Kontakt zu treten. Auf Grund der letzten Berichterstattung auf buskeismus dürfte es sich beim Antragsteller um den Berliner Medienanwalt Scherz handeln.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte zunächst den Antrag abgewiesen, eine Beschwerde beim Landgericht Berlin war dann erfolgreich. „Die permanenten Veröffentlichungen über den Antragsteller auf der Internetseite des Antragsgegners www.buskeismus.de, das Zusenden von Grußkarten und Emails - zuletzt am 25.02.2009 - stellen nach dem glaubhaften Vortrag des Antragstellers eine unzumutbare Belästigung und ein wiederholtes Nachstellen im Sinne des § 1 Abs.2 Ziff. 2 b) des Gewaltschutzgesetztes dar, ohne dass dieses Verhalten durch berechtigte Interessen des Antragsgegners gerechtfertigt wäre", schreibt das Gericht in seiner Urteilsbegründung .

Abgesehen davon, dass die angesprochene Weihnachtskarte und jene eMail eher ein Friedensangebot darstellen als eine Belästigung, dreht das Berliner Landgericht den Sachverhalt einfach um und macht den Täter zum Opfer. Denn eigentlich ist Rolf Schälike ein Opfer von nachhaltigem Anwaltsstalking. Anwalt Scherz überzieht den kritischen Gerichtsreporter mit einer Vielzahl von Klagen, die alle nur ein Ziel verfolgen, jenen unbequemen Kritiker zum Verstummen zu bringen. Denn meist geht es bei den Streitpunkten nicht um wesentliche Dinge, sondern eher um Kleinigkeiten, die man auch mit einem Anruf oder eMail hätte aus der Welt schaffen können.

Für Rolf Schälike ist die Auseinandersetzung mit jenem Anwalt eine teure Angelegenheit. Das stellt für eine nicht kommerzielle Webseite eine wesentliche Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit dar. Das Gewaltschutzgesetz wurde erlassen, um Menschen vor aggressiven Partnern oder Stalkern zu schützen. Dass ein Gericht aber einem Gerichtsreporter auf dieser Basis seine Tätigkeit verbieten will, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Pressefreiheit dar, der hoffentlich bald von einem höheren Gericht kassiert werden wird.
OskarMaria, 23. März 2009